OIV (Unabhängiges Bewertungsorgan)
Art. 10, c. 8, lettera c d.lgs. 33/2013
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Die Gemeinde verfügt über keinen OIV die Funktionen werden vom Verantwortlichen für die Vorbeugung und Bekämpfung der Korruption ausgeübt
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Letzte Aktualisierung: 26.06.2023